Dabei handelt es sich um eine sogenannte materiellrechtliche oder ausserprozessuale Editionspflicht. Diese unterscheidet sich insoweit von der prozessualen Editionspflicht (§§ 152, 153 und 155 ZPO), als sie die Beschaffung von Informationen, insbesondere in Bezug auf die Prozessvorbereitung, bezweckt, während Letztere dem Beweis dient. Eine prozessuale Editionspflicht kommt denn auch nur in einem hängigen Gerichtsverfahren vor.