322a Abs. 1 OR abgemacht. Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn, so hat der Arbeitgeber ihm oder an seiner Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist (Art. 322a Abs. 2 OR). Dabei handelt es sich um eine sogenannte materiellrechtliche oder ausserprozessuale Editionspflicht.