In der Folge wies der Arbeitsgerichtspräsident das Begehren um persönliche Einsicht in die Geschäftsbücher ab. Das Obergericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 4.- Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger Anspruch auf eine Beteiligung am Betriebsergebnis hat und dass es sich dabei um den Nettogewinn des Unternehmens handelt. Es wurde somit ein Gewinnbeteiligungsrecht im Sinne von Art. 322a Abs. 1 OR abgemacht.