Vor Arbeitsgericht verlangte der Arbeitnehmer (Kläger) die Einsicht in die Geschäftsbücher. Der Arbeitgeber (Beklagter) kam der angeordneten Editionsverfügung nach, verlangte indes, dem Kläger sei aus Gründen des Datenschutzes keine persönliche Einsicht zu gewähren. Der Arbeitsgerichtspräsident schlug dem Kläger vor, allfällige Fragen einzureichen; die Unterlagen würden dann einem Fachrichter zur Begutachtung unterbreitet. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verlangte den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids. In der Folge wies der Arbeitsgerichtspräsident das Begehren um persönliche Einsicht in die Geschäftsbücher ab.