Der vereinbarte Gerichtsstand Luzern ist somit vorliegend ein ausschliesslicher. 4.4. Nach dem Gesagten verstösst die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nicht gegen das LugÜ, sondern sie führt gegenteils zu einer ausschliesslichen Zuständigkeit des prorogierten Gerichts. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 29. April 2003 aufzuheben und die Streitsache zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Kammer, 28. Juli 2003 (11 03 69) |