Die Klägerin kann sich somit auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung führt, wenn sich aus deren Wortlaut nichts anderes ergibt, zur ausschliesslichen Zuständigkeit des proro-gierten Gerichts (Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zürich 2000, N 724). Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht Art. 17 LugÜ dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vor (Czernich/Tiefenthaler, a.a.O., N 18 zu Art. 17 LugÜ; Laurent Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen, Diss. Zürich 1993, S. 13). Der vereinbarte Gerichtsstand Luzern ist somit vorliegend ein ausschliesslicher.