17 Abs. 1 LugÜ). Auch diese Voraussetzung ist mit dem Darlehensvertrag vom 21. März 1997 gegeben. Schliesslich ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung - von hier nicht gege-benen Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn keine zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ vorliegt (Spühler/Meyer, Einführung ins internationale Zivilprozessrecht, Zürich 2001, S. 67), was vorstehend verneint wurde. Die Klägerin kann sich somit auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen.