4.3. Fällt das Befehlsverfahren nicht unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Eine Gerichts-standsvereinbarung ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ zulässig, wenn von den Parteien mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat. Indem die beiden Partei-en ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung eine bereits entstandene oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betrifft (vgl. Art. 17 Abs. 1 LugÜ).