O., N 1 zu § 226 ZPO). Vgl. im Übrigen auch Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 345 N 175, wonach das Befehlsverfahren dazu dient, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sach-urteil zu gelangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Befehlsverfahren der Gerichtsstand am Ort der Vollstreckung gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ keine Geltung beansprucht, und zwar aus Gründen der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung, des Wortlautes sowie der funk-tionalen Betrachtungsweise bezüglich Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung. 4.3. Fällt das Befehlsverfahren nicht unter Art.