16 LugÜ m.H. auf die Rechtsprechung des EuGH). Im Lichte dieser Ausführungen und einer funktionalen Betrachtungsweise stellt das Befehlsverfahren kein Titelvollstreckungsverfahren, sondern ein Titelproduktionsverfahren dar. Zwar besteht im Vergleich zu einem ordentlichen Erkenntnisverfahren eine Beschrän-kung der zulässigen Beweismittel (§ 234 Abs. 1 ZPO). Indes liegt auch dem Befehlsverfah-ren ein kontradiktorisches Verfahren zugrunde, in dem sämtliche materiellrechtlichen Ein-wendungen erhoben werden können. Ferner kann die unterlegene Partei das Ergebnis auf dem ordentlichen Prozessweg angreifen (§ 238 lit. b ZPO).