Demgegenüber verliert dieser Aspekt bei Vollstreckungsverfah-ren, in welchen materiellrechtliche Gesichtspunkte bloss eine untergeordnete Rolle spielen und dem Beklagten nur noch wenige Einwendungen zur Verfügung stehen, an Bedeutung. Als Ausdruck des völkerrechtlichen Souveränitäts- bzw. Territorialitätsprinzips und aus Prak-tikabilitätsüberlegungen heraus wurde für diese Verfahren der Gerichtsstand am Ort der Vollstreckung eingeführt (Markus, a.a.O., S. 325 f.; vgl. auch Kropholler, a.a.O., N 52 zu Einl. und N 57 zu Art. 16 EuGVÜ/LugÜ; Stoffel, a.a.O., S. 366; Schwander, a.a.O., S. 92; Czer-nich/Tiefenthaler, a.a.O., N 38 zu Art. 16 LugÜ m.H. auf die Rechtsprechung des EuGH).