5 LugÜ) vorliegt. Eine dritte Kategorie von Verfahren wird im zweiten Teil des Übereinkommens we-der geregelt noch zugelassen (Markus, a.a.O., S. 327). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass im internationalen Verhältnis für sämtliche Verfahren, welche die Prüfung eines mate-riellen Anspruchs zum Gegenstand haben, grösstmögliche Rechtssicherheit für die Betroffe-nen geschaffen werden soll. Demgegenüber verliert dieser Aspekt bei Vollstreckungsverfah-ren, in welchen materiellrechtliche Gesichtspunkte bloss eine untergeordnete Rolle spielen und dem Beklagten nur noch wenige Einwendungen zur Verfügung stehen, an Bedeutung.