O., S. 369, je m.H. auf die Rechtsprechung des EuGH). Andernfalls würde das ausgeklügelte Gerichtsstands-system aus den Angeln gehoben bzw. die Zuständigkeitsordnung des zweiten Teils könnte von den Vertragsstaaten leichthin umgangen werden (Markus, a.a.O., S. 328). Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Danach ist ausschliessliche Zu-ständigkeit für Verfahren gegeben, welche "die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen" zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung setzt somit voraus, dass eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung Grundlage des Vollstreckungsverfahrens bildet (Markus, a.a.O., S. 326 f.; Schwander, a.a.O., S. 92).