Die Botschaft des Bundesrates (BBl 1990 II 308 f.) stellt auf die vollstreckungs- oder materiellrechtliche Natur einer Klage ab (Ivo Schwander, Gerichtszu-ständigkeiten im Lugano-Übereinkommen, in: Ivo Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 93 Fn 87). In Max. XII Nr. 347 wurde ausgeführt, dass das Befehlsverfahren ein Vollstreckungsver-fahren sei, da es als solches nach seiner gesetzlichen Zielsetzung der Vollstreckung diene. Abgesehen davon, dass sich aus BGE 103 II 251 eine andere Meinung ergibt, bedeutet dies jedoch nicht, dass das Befehlsverfahren auch staatsvertraglich als Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art.