Art 16 Ziff. 5 LugÜ umfasst Ver-fahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Her-ausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden ergeben, die also einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Kurzkomm., Wien 1997, N 38 zu Art. 16 LugÜ; Kropholler, Europäi-sches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 59 zu Art. 16 EuGVÜ/LugÜ; Alexander R. Markus, Provisorische Rechtsöffnung und Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen, in: ZBJV 131 [1995] S. 326).