Gemäss den vorinstanzlichen Akten haben der verstorbene W. sowie der Beklagte am 21. März 1997 ei-nen Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem unter Ziff. 20 Luzern als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart wurde. Streitig und zu entscheiden ist, ob diese Gerichtsstandsver-einbarung durch den zwingenden Gerichtsstand von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ verdrängt wird. 4.2. Nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Ho-heitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschliesslich zuständig. Art 16 Ziff.