Daher sei die Gerichtsstandsvereinbarung auch unter diesen Aspekten zu beachten. 4.1. Weil die Klägerin ihren Wohnsitz in London und der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt ein Sachverhalt mit Auslandberührung vor, weshalb hinsichtlich der Zuständigkeit der vorliegenden Streitsache unbestritten das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) zur Anwendung kommt. Gemäss den vorinstanzlichen Akten haben der verstorbene W. sowie der Beklagte am 21. März 1997 ei-nen Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem unter Ziff.