LugÜ bestimme lediglich die nationale Zuständigkeit, jene innerhalb des Staates richte sich nach den nationalen Bestim-mungen. Es müsste sich letztlich aufgrund des nationalen Rechts ergeben, dass die Beurtei-lung des Befehlsbegehrens in einem anderen als dem Wohnsitzkanton des Beklagten gegen zwingendes nationales Recht verstosse. Die zivilprozessualen Bestimmungen über das summarische Verfahren enthielten keine zwingend zu beachtenden Gerichtsstandsbestim-mungen. Auch das Gerichtsstandsgesetz enthalte keine zwingenden Bestimmungen für das Befehlsverfahren. Daher sei die Gerichtsstandsvereinbarung auch unter diesen Aspekten zu beachten.