5 LugÜ fallen, weswegen die im Darlehensvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zu beachten sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der im Befehlsverfahren geltend gemachte Anspruch nur in dem Staat beurteilt werden könne, in welchem die aufgrund eines positiven Entscheides ge-forderte Vollstreckung durchzuführen sei, verstosse die Gerichtsstandsvereinbarung nicht dagegen, da sie einen Gerichtsstand in der Schweiz vorsehe und der Beklagte nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Art. 16 Ziff. 5 LugÜ bestimme lediglich die nationale Zuständigkeit, jene innerhalb des Staates richte sich nach den nationalen Bestim-mungen.