Nur gestützt auf diese Erkenntnis in der Sache könne eine Vollstreckungsanordnung getrof-fen werden. Das Befehlsverfahren sei deshalb als Erkenntnisverfahren zu beurteilen und könne daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ fallen, weswegen die im Darlehensvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zu beachten sei.