Das Dispositiv des Befehlsentscheides enthalte somit das Er-kenntnis in der Sache und - bei Gutheissung des Begehrens - zugleich die Vollstreckungs-anordnung. Das Befehlsverfahren diene dazu, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sachurteil zu gelangen. Dabei handle es sich um ein eigentliches Erkenntnisverfahren, wel-ches nicht in erster Linie die Vollstreckung eines Anspruchs, sondern die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse bzw. eines nichtstreitigen Sachverhalts zum Gegenstand habe. Nur gestützt auf diese Erkenntnis in der Sache könne eine Vollstreckungsanordnung getrof-fen werden.