Schon allein aus dem Wortlaut von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ ergebe sich somit, dass diese Bestimmung auf das vorliegende Befehlsverfahren keine Anwendung fin-de. Ziffer 5 von Art. 16 LugÜ gehe offensichtlich von der Zweiteilung eines Zivilverfahrens (Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren) aus. Beim Befehlsverfahren nach § 226 ZPO ge-he es darum, einen materiellen Anspruch in einem verkürzten Verfahren beurteilen und vor-läufig vollstrecken zu lassen. Das Dispositiv des Befehlsentscheides enthalte somit das Er-kenntnis in der Sache und - bei Gutheissung des Begehrens - zugleich die Vollstreckungs-anordnung.