Der Beklagte liess sich zum Rekurs nicht vernehmen. 4.- Die Klägerin macht in ihrem Rekurs geltend, Art. 17 Abs. 3 LugÜ i.V.m. Art. 16 Ziff. 5 LugÜ finde auf das vorliegende Befehlsverfahren keine Anwendung. Diese Bestimmung richte sich auf Verfahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbeson-dere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden ergäben. Im eingeleiteten Befehlsverfahren gehe es weder um die Vollstreckung eines Entscheides noch um die Voll-streckung einer Urkunde. Schon allein aus dem Wortlaut von Art.