Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Stadt Luzern habe und auch nicht behauptet werde, die herausverlangten Sachen würden in der Stadt Luzern gelagert, könne eine Zuständigkeit auch nicht mit Art. 16 Ziff. 5 LugÜ i.V.m. Art. 20 GestG begründet werden, weshalb auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutre-ten sei. 3.- Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 12. Mai 2003 fristgerecht Rekurs. Sie verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und das Befehlsgesuch sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-ten des Beklagten. Der Beklagte liess sich zum Rekurs nicht vernehmen.