17 Abs. 3 LugÜ für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Wirkung und sei daher vom an-gerufenen Gericht nicht zu berücksichtigen. Diese Auslegung decke sich mit der publizierten Rechtsprechung, wonach die für das Befehlsverfahren geltenden Gerichtsstandsbestimmun-gen zwingender Natur seien. Mit der Zulassung von vertraglichen Gerichtsständen würde nämlich eine schnelle und reibungslose vorläufige Vollstreckung materiellrechtlicher Ansprü-che in Frage gestellt. Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Stadt Luzern habe und auch nicht behauptet werde, die herausverlangten Sachen würden in der Stadt Luzern gelagert, könne eine Zuständigkeit auch nicht mit Art.