16 LugÜ aus. Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sehe die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertrags-staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, vor für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hätten. Im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO werde ein privatrechtlicher Anspruch in einem raschen Verfahren beurteilt und vorläufig vollstreckt, weshalb das Befehlsverfahren sowohl ein Er-kenntnis- wie auch ein Vollstreckungsverfahren sei und somit unter die Bestimmungen von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ falle. Demzufolge habe eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 17 Abs. 3 LugÜ für das vorliegende Verfahren