Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, dass die von den Parteien in Ziffer 20 des Darlehensvertrages vom 21. März 1997 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung vor Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 5 LugÜ nicht standhalte. Er erwog, im An-wendungsbereich des LugÜ beurteile sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschliesslich nach Art. 17 LugÜ. Art. 17 Abs. 3 LugÜ schliesse dabei die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Fällen ausschliesslicher Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ aus.