Der anbegehrte Befehl sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zu erlassen. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2003 beantragte der Beklagte, auf die Begehren sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.- Mit Entscheid vom 29. April 2003 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ein. Die Gerichtskosten überband er der Klägerin und verpflichtete diese, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, dass die von den Parteien in Ziffer 20 des Darlehensvertrages vom 21. März 1997 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung vor Art.