Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2003, dem Beklagten sei zu befehlen, ihr die gemäss Ziff. 13 des Darlehensvertrages vom 21. März 1997 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Darlehensge-bers oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers bezeichneten Sachen (PW: Marke Bentley, Jahrgang 1956/60, Continentale; 1 Bild: Picasso, Gouache, 1943) gestützt auf Ziffer 17 des erwähnten Darlehensvertrages unverzüglich herauszugeben. Überdies sei der Beklagte zu verhalten, ihr Auskunft über seinen Wohnsitz zu erteilen. Der anbegehrte Befehl sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art.