Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. ====================================================================== 1.- Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2003, dem Beklagten sei zu befehlen, ihr die gemäss Ziff.