{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-69_2003-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1407", "Checksum": "051b98eb46bd949b7173b337ee9066af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 69", "2003 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "57861f163bb319a1a6daa87aa804eacb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. | Zivilprozessrecht\n\n (Erkenntnisverfahren resp. Titelproduktionsverfahren; Art. 5-15 LugÜ) oder ein Verfahren zur Vollstreckung eines bereits bestehenden Vollstreckungstitels (Titelvollstreckungsverfahren; Art. 16 Ziff. 5 LugÜ) vorliegt. Eine dritte Kategorie von Verfahren wird im zweiten Teil des Übereinkommens we-der geregelt noch zugelassen (Markus, a.a.O., S. 327). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass im internationalen Verhältnis für sämtliche Verfahren, welche die Prüfung eines mate-riellen Anspruchs zum Gegenstand haben, grösstmögliche Rechtssicherheit für die Betroffe-nen geschaffen werden soll. Demgegenüber verliert dieser Aspekt bei Vollstreckungsverfah-ren, in welchen materiellrechtliche Gesichtspunkte bloss eine untergeordnete Rolle spielen und dem Beklagten nur noch wenige Einwendungen zur Verfügung stehen, an Bedeutung. Als Ausdruck des völkerrechtlichen Souveränitäts- bzw. Territorialitätsprinzips und aus Prak-tikabilitätsüberlegungen heraus wurde für diese Verfahren der Gerichtsstand am Ort der Vollstreckung eingeführt (Markus, a.a.O., S. 325 f.; vgl. auch Kropholler, a.a.O., N 52 zu Einl. und N 57 zu Art. 16 EuGVÜ/LugÜ; Stoffel, a.a.O., S. 366; Schwander, a.a.O., S. 92; Czer-nich/Tiefenthaler, a.a.O., N 38 zu Art. 16 LugÜ m.H. auf die Rechtsprechung des EuGH). Im Lichte dieser Ausführungen und einer funktionalen Betrachtungsweise stellt das Befehlsverfahren kein Titelvollstreckungsverfahren, sondern ein Titelproduktionsverfahren dar. Zwar besteht im Vergleich zu einem ordentlichen Erkenntnisverfahren eine Beschrän-kung der zulässigen Beweismittel (§ 234 Abs. 1 ZPO). Indes liegt auch dem Befehlsverfah-ren ein kontradiktorisches Verfahren zugrunde, in dem sämtliche materiellrechtlichen Ein-wendungen erhoben werden können. Ferner kann die unterlegene Partei das Ergebnis auf dem ordentlichen Prozessweg angreifen (§ 238 lit. b ZPO). Entsprechend geht es beim Be-fehlsverfahren - auch wenn die beklagte Partei ihre Einwendungen bloss glaubhaft zu ma-chen hat (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 226 ZPO) - um eine inhaltliche Anspruchskontrolle (vgl. Kropholler, a.a.O., N 62 zu Art. 16 EuG-VÜ/LugÜ). So räumt auch Max. XII Nr. 347 ein, das Befehlsverfahren werde eingeleitet, um einen privatrechtlichen Anspruch in einem raschen Verfahren beurteilen (und vorläufig voll-strecken) zu lassen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 226 ZPO). Vgl. im Übrigen auch Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 345 N 175, wonach das Befehlsverfahren dazu dient, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sach-urteil zu gelangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Befehlsverfahren der Gerichtsstand am Ort der Vollstreckung gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ keine Geltung beansprucht, und zwar aus Gründen der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung, des Wortlautes sowie der funk-tionalen Betrachtungsweise bezüglich Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung. 4.3. Fällt das Befehlsverfahren nicht unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Eine Gerichts-standsvereinbarung ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ zulässig, wenn von den Parteien mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat. Indem die beiden Partei-en ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung eine bereits entstandene oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betrifft (vgl. Art. 17 Abs. 1 LugÜ). Auch diese Voraussetzung ist mit dem Darlehensvertrag vom 21. März 1997 gegeben. Schliesslich ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung - von hier nicht gege-benen Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn keine zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ vorliegt (Spühler/Meyer, Einführung ins internationale Zivilprozessrecht, Zürich 2001, S. 67), was vorstehend verneint wurde. Die Klägerin kann sich somit auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung führt, wenn sich aus deren Wortlaut nichts anderes ergibt, zur ausschliesslichen Zuständigkeit des proro-gierten Gerichts (Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zürich 2000, N 724). Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht Art. 17 LugÜ dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vor (Czernich/Tiefenthaler, a.a.O., N 18 zu Art. 17 LugÜ; Laurent Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen, Diss. Zürich 1993, S. 13). Der vereinbarte Gerichtsstand Luzern ist somit vorliegend ein ausschliesslicher. 4.4. Nach dem Gesagten verstösst die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nicht gegen das LugÜ, sondern sie führt gegenteils zu einer ausschliesslichen Zuständigkeit des prorogierten Gerichts. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 29. April 2003 aufzuheben und die Streitsache zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Kammer, 28. Juli 2003 (11 03 69) |"}