{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-69_2003-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1407", "Checksum": "051b98eb46bd949b7173b337ee9066af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 69", "2003 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "57861f163bb319a1a6daa87aa804eacb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. | Zivilprozessrecht\n\n wenn davon ausgegangen würde, dass der im Befehlsverfahren geltend gemachte Anspruch nur in dem Staat beurteilt werden könne, in welchem die aufgrund eines positiven Entscheides ge-forderte Vollstreckung durchzuführen sei, verstosse die Gerichtsstandsvereinbarung nicht dagegen, da sie einen Gerichtsstand in der Schweiz vorsehe und der Beklagte nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Art. 16 Ziff. 5 LugÜ bestimme lediglich die nationale Zuständigkeit, jene innerhalb des Staates richte sich nach den nationalen Bestim-mungen. Es müsste sich letztlich aufgrund des nationalen Rechts ergeben, dass die Beurtei-lung des Befehlsbegehrens in einem anderen als dem Wohnsitzkanton des Beklagten gegen zwingendes nationales Recht verstosse. Die zivilprozessualen Bestimmungen über das summarische Verfahren enthielten keine zwingend zu beachtenden Gerichtsstandsbestim-mungen. Auch das Gerichtsstandsgesetz enthalte keine zwingenden Bestimmungen für das Befehlsverfahren. Daher sei die Gerichtsstandsvereinbarung auch unter diesen Aspekten zu beachten. 4.1. Weil die Klägerin ihren Wohnsitz in London und der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt ein Sachverhalt mit Auslandberührung vor, weshalb hinsichtlich der Zuständigkeit der vorliegenden Streitsache unbestritten das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) zur Anwendung kommt. Gemäss den vorinstanzlichen Akten haben der verstorbene W. sowie der Beklagte am 21. März 1997 ei-nen Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem unter Ziff. 20 Luzern als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart wurde. Streitig und zu entscheiden ist, ob diese Gerichtsstandsver-einbarung durch den zwingenden Gerichtsstand von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ verdrängt wird. 4.2. Nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Ho-heitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschliesslich zuständig. Art 16 Ziff. 5 LugÜ umfasst Ver-fahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Her-ausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden ergeben, die also einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Kurzkomm., Wien 1997, N 38 zu Art. 16 LugÜ; Kropholler, Europäi-sches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 59 zu Art. 16 EuGVÜ/LugÜ; Alexander R. Markus, Provisorische Rechtsöffnung und Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen, in: ZBJV 131 [1995] S. 326). Der Entscheid in der vorliegenden Streitsache hängt davon ab, ob das Befehlsverfahren zum Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ gehört. Die Botschaft des Bundesrates (BBl 1990 II 308 f.) stellt auf die vollstreckungs- oder materiellrechtliche Natur einer Klage ab (Ivo Schwander, Gerichtszu-ständigkeiten im Lugano-Übereinkommen, in: Ivo Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 93 Fn 87). In Max. XII Nr. 347 wurde ausgeführt, dass das Befehlsverfahren ein Vollstreckungsver-fahren sei, da es als solches nach seiner gesetzlichen Zielsetzung der Vollstreckung diene. Abgesehen davon, dass sich aus BGE 103 II 251 eine andere Meinung ergibt, bedeutet dies jedoch nicht, dass das Befehlsverfahren auch staatsvertraglich als Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zu qualifizieren ist. Diese Frage ist nämlich vertragsauto-nom, d.h. unabhängig vom schweizerischen Recht zu beurteilen (Kropholler, a.a.O., N 9 zu Art. 16 EuGVÜ/LugÜ; Walter A. Stoffel, Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 362; Markus, a.a.O., S. 325, je m.H. auf die Rechtsprechung des EuGH; Isaak Meier, Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: Ivo Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 203). Da es sich bei den ausschliesslichen Zuständigkeitsvorschriften von Art. 16 LugÜ um Ausnahmebestimmungen handelt, ist eine restriktive Auslegung angezeigt (Kropholler, a.a.O., N 10 zu Art. 16 EuGVÜ/LugÜ; Markus, a.a.O., S. 326; Stoffel, a.a.O., S. 369, je m.H. auf die Rechtsprechung des EuGH). Andernfalls würde das ausgeklügelte Gerichtsstands-system aus den Angeln gehoben bzw. die Zuständigkeitsordnung des zweiten Teils könnte von den Vertragsstaaten leichthin umgangen werden (Markus, a.a.O., S. 328). Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Danach ist ausschliessliche Zu-ständigkeit für Verfahren gegeben, welche \"die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen\" zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung setzt somit voraus, dass eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung Grundlage des Vollstreckungsverfahrens bildet (Markus, a.a.O., S. 326 f.; Schwander, a.a.O., S. 92). Eine solche vorausgegangene Entscheidung liegt aber im Befehlsverfahren naturgemäss gerade nicht vor. In grammatikalischer Hinsicht kann es deshalb nicht als Vollstreckungssache qualifiziert werden. Nach dem Gesagten knüpft der zweite Teil des LugÜ in systematischer Hinsicht an der Frage an, ob ein Verfahren zur Herstellung eines Vollstreckungstitels"}