{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-69_2003-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1407", "Checksum": "051b98eb46bd949b7173b337ee9066af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 69", "2003 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "57861f163bb319a1a6daa87aa804eacb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.07.2003 11 03 69 (2003 I Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Da somit kein zwingender Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, sind allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten. ====================================================================== 1.- Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2003, dem Beklagten sei zu befehlen, ihr die gemäss Ziff. 13 des Darlehensvertrages vom 21. März 1997 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Darlehensge-bers oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers bezeichneten Sachen (PW: Marke Bentley, Jahrgang 1956/60, Continentale; 1 Bild: Picasso, Gouache, 1943) gestützt auf Ziffer 17 des erwähnten Darlehensvertrages unverzüglich herauszugeben. Überdies sei der Beklagte zu verhalten, ihr Auskunft über seinen Wohnsitz zu erteilen. Der anbegehrte Befehl sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zu erlassen. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2003 beantragte der Beklagte, auf die Begehren sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.- Mit Entscheid vom 29. April 2003 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ein. Die Gerichtskosten überband er der Klägerin und verpflichtete diese, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, dass die von den Parteien in Ziffer 20 des Darlehensvertrages vom 21. März 1997 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung vor Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 5 LugÜ nicht standhalte. Er erwog, im An-wendungsbereich des LugÜ beurteile sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschliesslich nach Art. 17 LugÜ. Art. 17 Abs. 3 LugÜ schliesse dabei die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Fällen ausschliesslicher Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ aus. Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sehe die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertrags-staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, vor für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hätten. Im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO werde ein privatrechtlicher Anspruch in einem raschen Verfahren beurteilt und vorläufig vollstreckt, weshalb das Befehlsverfahren sowohl ein Er-kenntnis- wie auch ein Vollstreckungsverfahren sei und somit unter die Bestimmungen von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ falle. Demzufolge habe eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 17 Abs. 3 LugÜ für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Wirkung und sei daher vom an-gerufenen Gericht nicht zu berücksichtigen. Diese Auslegung decke sich mit der publizierten Rechtsprechung, wonach die für das Befehlsverfahren geltenden Gerichtsstandsbestimmun-gen zwingender Natur seien. Mit der Zulassung von vertraglichen Gerichtsständen würde nämlich eine schnelle und reibungslose vorläufige Vollstreckung materiellrechtlicher Ansprü-che in Frage gestellt. Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Stadt Luzern habe und auch nicht behauptet werde, die herausverlangten Sachen würden in der Stadt Luzern gelagert, könne eine Zuständigkeit auch nicht mit Art. 16 Ziff. 5 LugÜ i.V.m. Art. 20 GestG begründet werden, weshalb auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutre-ten sei. 3.- Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 12. Mai 2003 fristgerecht Rekurs. Sie verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und das Befehlsgesuch sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-ten des Beklagten. Der Beklagte liess sich zum Rekurs nicht vernehmen. 4.- Die Klägerin macht in ihrem Rekurs geltend, Art. 17 Abs. 3 LugÜ i.V.m. Art. 16 Ziff. 5 LugÜ finde auf das vorliegende Befehlsverfahren keine Anwendung. Diese Bestimmung richte sich auf Verfahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbeson-dere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden ergäben. Im eingeleiteten Befehlsverfahren gehe es weder um die Vollstreckung eines Entscheides noch um die Voll-streckung einer Urkunde. Schon allein aus dem Wortlaut von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ ergebe sich somit, dass diese Bestimmung auf das vorliegende Befehlsverfahren keine Anwendung fin-de. Ziffer 5 von Art. 16 LugÜ gehe offensichtlich von der Zweiteilung eines Zivilverfahrens (Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren) aus. Beim Befehlsverfahren nach § 226 ZPO ge-he es darum, einen materiellen Anspruch in einem verkürzten Verfahren beurteilen und vor-läufig vollstrecken zu lassen. Das Dispositiv des Befehlsentscheides enthalte somit das Er-kenntnis in der Sache und - bei Gutheissung des Begehrens - zugleich die Vollstreckungs-anordnung. Das Befehlsverfahren diene dazu, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sachurteil zu gelangen. Dabei handle es sich um ein eigentliches Erkenntnisverfahren, wel-ches nicht in erster Linie die Vollstreckung eines Anspruchs, sondern die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse bzw. eines nichtstreitigen Sachverhalts zum Gegenstand habe. Nur gestützt auf diese Erkenntnis in der Sache könne eine Vollstreckungsanordnung getrof-fen werden. Das Befehlsverfahren sei deshalb als Erkenntnisverfahren zu beurteilen und könne daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ fallen, weswegen die im Darlehensvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zu beachten sei. Selbst"}