257d Abs. 2 OR kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen, wenn der Mieter innert der gesetzten Zahlungsfrist nicht bezahlt. Da die Verrechnung nichts anderes als die Tilgung einer eigenen Schuld durch Opferung einer eigenen Forderung ist (Peter, Basler Komm., N 1 zu Vorb. zu Art. 120-126 OR), muss die Verrechnungserklärung, wie die Zahlung, innert der angesetzten Zahlungsfrist erfolgen. Die Ansicht des Beklagten, die Verrechnungserklärung könne bis zum Kündigungstermin erfolgen, ist daher abzulehnen. I. Kammer, 3. Juli 2003 (11 03 56) |