Eine spätere Verrechnung könne die ausserordentliche Kündigung nicht mehr verhindern. Auch der SVIT-Mietrecht Kommentar (2. Aufl., Zürich 1998, N 19 zu Art. 257d OR) hält fest, die nach Ablauf der (Zahlungs-)Frist erklärte Verrechnung vermöge nichts mehr zu ändern, weder am relevanten Zahlungsrückstand noch an der mittels Kündigung bewirkten Auflösung des Mietverhältnisses. Ebenso vertritt Felix Rajower (Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern, in: AJP 1998 S. 809) die Ansicht, die Verrechnungserklärung habe vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen, um die drohende Kündigung verhindern zu können.