Immerhin hat das Bundesgericht festgehalten, dass die von der Lehre befürwortete Lösung überzeuge. Es verwies dabei u.a. auf die Autoren Lachat/Stoll und den SVIT-Mietrecht Kommentar (BGE 119 II 248). Lachat/Stoll/Brunner (Das Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 195 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) führen dazu aus, die Verrechnung könne jederzeit erklärt werden, sogar während eines Prozesses. Wenn die Mieterschaft allerdings mit der Bezahlung des Mietzinses in Rückstand sei (Art. 257d OR), müsse sie die Verrechnung innerhalb der Zahlungsfrist von Art. 257d Abs. 1 OR erklären. Eine spätere Verrechnung könne die ausserordentliche Kündigung nicht mehr verhindern.