Diese Rechtslage ist an sich unbestritten. Streitig ist dagegen, bis wann die Verrechnungserklärung wirksam abgegeben werden kann. Unter Berufung auf BGE 119 II 248 ist der Beklagte der Ansicht, dies sei bis zum Kündigungstermin möglich. Die Behauptung, dies gehe aus BGE 119 II 248 hervor, trifft indes nicht zu. Das Bundesgericht konnte die Frage, bis wann die Verrechnungserklärung möglich ist, gerade offen lassen, da im dort zu beurteilenden Fall die Verrechnung erst fast drei Monate nach der Vertragsauflösung geltend gemacht worden und deshalb in jedem Fall verspätet war. Immerhin hat das Bundesgericht festgehalten, dass die von der Lehre befürwortete Lösung überzeuge.