Der Mieter muss die Verrechnung einer eigenen Forderung mit rückständigen Mietzinsen vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist erklären. ====================================================================== Die Mietzinsschuld kann durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter getilgt werden, zumal im Mietrecht das Verbot des Verrechnungsverzichts gilt (Art. 265 OR). Die Verrechnung setzt jedoch gemäss Art. 124 Abs. 1 OR eine entsprechende (empfangsbedürftige) Willenserklärung des Mieters voraus. Erst mit der Kundgabe des Verrechnungswillens an den Vermieter erlischt die Hauptforderung. Diese Rechtslage ist an sich unbestritten.