, Zürich 1999, Rz 231 f.). Mit anderen Worten ändert der Weiterzug an die Europäische Kommission für Menschenrechte nichts an der Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. I. Kammer, 3. April 2003 (11 03 4) |