Wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, handelt es sich bei EMRK-Urteilen um Feststellungsurteile, die den betroffenen Staat als Adressaten haben, aber innerstaatlich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten, insbesondere keine Aufhebung eines angefochtenen Entscheids damit verbunden ist. Damit bewirkt die EMRK-Beschwerde keine Sistierung oder aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines innerstaatlichen Verfahrens, und es ist auch nicht angezeigt, der Entscheidung im hierarchischen Gefüge der landesrechtlichen Normen eine bestimmte Position einzuräumen (Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 231 f.).