Selbst wenn aber auf den Einwand des Klägers einzugehen wäre, das Bundesgerichtsurteil sei noch gar nicht rechtskräftig, da er es an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Strassbourg weitergezogen habe, erwiese sich dieser als unbegründet. Wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, handelt es sich bei EMRK-Urteilen um Feststellungsurteile, die den betroffenen Staat als Adressaten haben, aber innerstaatlich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten, insbesondere keine Aufhebung eines angefochtenen Entscheids damit verbunden ist.