Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers stellt denn auch über weite Stre-cken unzulässige appellatorische Kritik an den Urteilen des Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts dar, die gar nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten. Selbst wenn aber auf den Einwand des Klägers einzugehen wäre, das Bundesgerichtsurteil sei noch gar nicht rechtskräftig, da er es an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Strassbourg weitergezogen habe, erwiese sich dieser als unbegründet.