Dass das Amtsgericht im Rechtsspruch die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ... aufhob, diente lediglich der Klarstellung dieser Rechtslage, war an sich aber nicht notwendig, da diese Wirkung, wie erwähnt (E. 4), von Gesetzes wegen eintritt. Der Kläger legt nicht mit ausreichender Schlüssigkeit dar, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund gegeben sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers stellt denn auch über weite Stre-cken unzulässige appellatorische Kritik an den Urteilen des Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts dar, die gar nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten.