Darauf ist somit nicht einzutreten. 8.- Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Beurteilung des klägerischen Antrags um Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung, welche das Hauptziel der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bildet (BGE 127 III 43 E. 4a). Diesbezüglich führte das Amtsgericht zutreffend aus, dass diesem Antrag mit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht der Boden entzogen wurde. Dass das Amtsgericht im Rechtsspruch die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ... aufhob, diente lediglich der Klarstellung dieser Rechtslage, war an sich aber nicht notwendig, da diese Wirkung, wie erwähnt (E. 4), von Gesetzes wegen eintritt.