Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 270 ZPO). Die Anträge Ziff. 2 und 3 sind neu und daher unzulässig. Sie stehen zudem im Widerspruch zur kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde. Darauf ist somit nicht einzutreten.