Mit dem angefochtenen Entscheid war diese Rechtslage in einem formellen Erledigungsentscheid lediglich noch festzuhalten und über die Kosten zu befinden. Er qualifiziert sich daher als Erledigungsentscheid im Sinne von § 104 Abs. 3 ZPO, der einzig mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 265 ZPO). Das eingelegte Rechtsmittel ist somit als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.