Bodmer, Basler Komm., N 32 zu Art. 85a SchKG). Im Falle der Abweisung der Klage bestehen sie darin, dass der Gläubiger die Betreibung ohne weiteres fortsetzen kann, da die (vorsorglich) gewährte Massnahme von Gesetzes wegen dahinfällt (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 32 zu Art. 85a SchKG a.E.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S 141 Rz 26). Mit dem angefochtenen Entscheid war diese Rechtslage in einem formellen Erledigungsentscheid lediglich noch festzuhalten und über die Kosten zu befinden.