Auch die Appellation ist ausgeschlossen, weil es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um ein Sachurteil im Sinne von § 245 Abs. 1 ZPO handelt, sondern um einen Erledigungsentscheid. Denn nachdem die Feststellungsklage auf Nichtbestand der Forderung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. Mai 2003 bzw. das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde, geht es im angefochtenen Entscheid nur noch um die betreibungsrechtlichen Wirkungen dieser Klageabweisung. Bei Gutheissung der Klage hätten diese Wirkungen darin bestanden, dass das Gericht die Betreibung aufgehoben oder eingestellt hätte (Art. 85a Abs. 3 SchKG; Bodmer, Basler Komm.