Da die ZPO für den vorliegenden Fall keine Rekursmöglichkeit vorsieht und es sich beim Prozess nach Art. 85a SchKG nicht um ein Summarverfahren handelt, ist der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Rekurs anfechtbar. Auch die Appellation ist ausgeschlossen, weil es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um ein Sachurteil im Sinne von § 245 Abs. 1 ZPO handelt, sondern um einen Erledigungsentscheid.