Aus den Erwägungen: 4.- Zunächst stellt sich die Frage des zulässigen Rechtsmittels. Der angefochtene Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung, woraus zu schliessen ist, dass er nach Auffassung der Vorinstanz nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist (§ 111 ZPO). Der Kläger beruft sich auf die Zulässigkeit des Rekurses. Nach § 258 ZPO ist der Rekurs zulässig in den vom Gesetz genannten Fällen (lit. a.) sowie gegen Endentscheide unterer Instanzen im summarischen Verfahren (lit. b). Da die ZPO für den vorliegenden Fall keine Rekursmöglichkeit vorsieht und es sich beim Prozess nach Art.